Schuldenkonsolidierung

Schuldenkonsolidierung
1. Grundsatz: Der  Konzernabschluss ist gemäß § 297 III HGB so aufzustellen, als ob die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären ( Vollkonsolidierung). Deshalb sind Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen sowie entsprechend Rechnungsabgrenzungsposten und Eventualverbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen (§ 303 I HGB). Die Sch. kann erfolgswirksam sein, wenn z.B. die aufzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den zu konsolidierenden Einzelabschlüssen nicht in gleicher Höhe angesetzt wurden.
- 2. Ausnahme: Die Sch. kann unterbleiben, wenn die aufzurechnenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind (§ 303 II HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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